Oberlandesgericht weist Klage Kollhoffs zurück

Mit seinem Urteil vom 2.12.2009, dass nun auch schriftlich vorliegt,  entbindet das Oberlandesgericht Düsseldorf den Bauherren des Schlosswiederaufbaus der Pflicht, die Eigenangaben der Architekten und Wettbewerbssiegers Franco Stella bzgl. seiner Teilnahmeberechtigung am Wettbewerb zu prüfen. Damit kann der Architekt den Planungsauftrag wahrnehmen, obwohl er de facto vermutlich die Teilnahmebedingungen nicht erfüllt hat.

In der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts heißt es, der Bauherr ist nicht „verpflichtet, die Eigenerklärungen des Beigeladenen durch die Ausschöpfung weiterer Erkenntnisquellen, insbesondere durch die Anforderung von Nachweisen, auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.“ Des weiteren heißt es dort: „Die Anforderungen an den Grad der Erkenntnissicherheit sind aber nicht nur an den vergaberechtlichen Grundsätzen der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit, sondern auch am Interesse des öffentlichen Auftraggebers an einer zügigen Umsetzung von Beschaffungsabsichten und einem raschen Abschluss von Vergabeverfahren zu messen. Dem öffentlicher Auftraggeber kommt insoweit zu Gute, dass sich aus dem auch im Vergaberecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben Zumutbarkeitsgrenzen für Überprüfungs- und Kontrollpflichten ergeben.“

Ein stichhaltiger Nachweis wäre einfach zu führen, indem Stella eine Kopie der Steuerklärungen und Sozialversicherungszahlungen seines Büros vorgelegt hätte. Diese zu kopieren würde weniger als eine Stunde dauern. Warum dies bei einem Honorarvolumen von schätzungsweise 30 Millionen Euro nicht zumutbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass Stella trotz des Prozesses einen solchen Nachwies nicht vorgelegt hat, kann als Indiz gewertet werden, dass ein solcher Nachweis nicht existiert und folglich Stella die Teilnahmeberechtigung nicht erfüllt hat. In Italien ist es übrigens üblich, dass die Wettbewerbsgewinner innerhalb von einem Monat nach der Juryentscheidung ihre Teilnahmeberechtigung nachweisen müssen.

Das Urteil schafft für künftige Wettbewerbsverfahren eine Rechtsunsicherheit. Es obliegt allein der Willkür des Auslobers, ob er eine Teilnahmeberechtigung prüfen will oder nicht. Im Folgendes der Wortlaut des Urteils:

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dicks, den Richter am Oberlandesgericht Schüttpelz und die Richterin am Oberlandesgericht Frister

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 11. September 2009 (VK 3-157/09) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter durch die Antragsgegnerin und den Beigeladenen war notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis zu 1.050.000 Euro
Gründe:


I.

Das vorliegende Vergabenachprüfungsverfahren betrifft die Vergabe von Architektenleistungen zur Realisierung des erstplatzierten Entwurfes zur Wiedererrichtung des Berliner Stadtschlosses – Bau des Humboldt-Forums im Schlossareal Berlin. Am 21. Dezember 2007 machte die Antragsgegnerin einen Architektenwettbewerb über die Wiedererrichtung des Stadtschlosses Berlin – Bau des Humboldt-Forums europaweit bekannt. Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung stellte Ziffer. III.1) der Bekanntmachung folgende Mindestanforderung an die Bewerber um die Teilnahme am Wettbewerb:

“…Eigenerklärung über den konkreten Umsatz mit Planungsleistungen nach § 15 HOAI, Leistungsphasen 1-9, im Durchschnitt der Jahre 2004 – 2006 und die Bürogröße (Büroinhaber/innen und festangestellte Architekten/Architektinnen), im Durchschnitt der Jahre 2004 – 2006. Diese Angaben sind in jedem Fall vollständig durch Eintragung im Bewerbungsbogen zu machen. Dabei ist erforderlich, dass entweder der Umsatz mit Planungsleistungen nach § 15 HOAI, Leistungsphasen 1 – 9, im Durchschnitt der Jahre 2004 – 2006 mind. XXX € betrug oder das Büro im Durchschnitt der Jahre 2004 – 2006 aus mind. X Büroinhabern/innen und festangestellten Architekten/Architektinnen bestand“.

Im Bewerbungsbogen gab der Beigeladene an, im entsprechenden Zeitraum nur in einem Jahr einen Umsatz im sechsstelligen Bereich erzielt zu haben. In zwei Jahren hätten die Umsätze im fünfstelligen Bereich gelegen. Die Bürogröße der Büroinhaber samt festangestellter Mitarbeiter gab er für die Jahre 2004 und 2006 mit jeweils X, für das Jahr 2005 mit X Personen an.

In Ziffer VI.2) war hinsichtlich des Verfahrensablaufs mitgeteilt:

“Das Preisgericht gibt eine schriftliche Empfehlung für die Umsetzung des Wettbewerbsentwurfs ab. Der Auslober beabsichtigt im Falle der Realisierung des Vorhabens der Empfehlung des Preisgerichts zu folgen und die weitere Bearbeitung, d.h. nach Möglichkeit die Leistungsphasen 2 – 9, mindestens jedoch die Leistungsphasen 2 – 4 sowie die Teile der Leistungsphase 5, die zur Sicherstellung der Entwurfsqualität erforderlich sind, gemäß GRW 1995, lit. 7.1 zu vergeben. Sollte er aus wichtigen Gründen von der Beauftragung entsprechend der Empfehlung des Preisgerichts abweichen wollen, wird er unter allen Preisträgern Verhandlungen nach VOF § 5 Abs. 2 c) durchführen, im Rahmen derer er die oben genannten Leistungen an einen der Preisträger vergeben wird. Eine abschnittsweise Beauftragung bleibt vorbehalten.“

Von den insgesamt 158 fristgerecht eingegangenen Bewerbungen wurden nach formaler und inhaltlicher Prüfung durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (im folgenden BBR) 30 Bewerbungen ausgeschlossen, davon 18 wegen Nichterfüllung der Mindestanforderungen. Insoweit waren die Eigenerklärungen der Bewerber daraufhin überprüft worden, ob die Angaben inhaltlich den aufgestellten Mindestanforderungen entsprachen. Eine weitergehende Kontrolle auf die sachliche Richtigkeit der Angaben unterblieb. Über die zugelassenen Teilnehmer erstellte das BBR eine Namensliste. Für die 1. Phase des Wettbewerbs wurden rund 90 Arbeiten anonym eingereicht, aus denen die Jury nochmals 40 zur weiteren Ausarbeitung in der 2. Phase des Wettbewerbs auswählte. Um zugleich die Anonymität der Teilnehmer sowie ihre Teilnahmeberechtigung sicherzustellen, waren die ungeöffneten Umschläge mit den Verfassererklärungen der für die zweite Phase vorgesehenen Teilnehmer einem Notar übergeben worden, der die Teilnahmeberechtigung anhand der ihm zur Verfügung gestellten Namensliste des BBR kontrolliert hatte. Nach der Entscheidung des Preisgerichts vom 28. November 2008 wurde der Entwurf des Beigeladenen mit dem ersten Preis ausgezeichnet, die Antragstellerin war einer der dritten Preisträger. Einen zweiten Preisträger gab es nicht. Unmittelbar im Anschluss an die Entscheidung des Preisgerichts nahm die Antragsgegnerin einen Abgleich zwischen den preisgekrönten Arbeiten zuzuordnenden Verfassererklärungen und der Liste mit den Namen der zugelassenen Wettbewerbsteilnehmer vor und stellte fest, dass der Beigeladene als Wettbewerbssieger zum Kreis der zugelassenen Teilnehmer gehörte. Eine inhaltliche Kontrolle der Angaben des Beigeladenen, insbesondere durch das Einholen von Auskünften bei italienischen Behörden, führte die Antragsgegnerin nicht durch. Ende Januar 2009 begannen Verhandlungen über die Vergabe der ausgeschriebenen Architektenleistungen zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen. Bereits in dem ersten Arbeitsgespräch am 20. Januar 2009 wurden Fragen der Projektorganisation, insbesondere zu personellen und technischen Kapazitäten des Büros des Beigeladenen erörtert. Dieser legte bei dem nächsten Treffen mit der Antragsgegnerin am 5. Februar 2009 dar, dass er beabsichtige, sich zur Erfüllung der Projektrealisierung der Unterstützung zweier weiterer Architekturbüros, der XXX und XXX zu bedienen, wobei die Federführung für das Gesamtvorhaben und die künstlerische Oberleitung bei ihm verbleiben sollten. In der Folgezeit wurden zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen, teilweise auch unter Einbeziehung der vorgesehenen Projektpartner, die Möglichkeiten einer Projektorganisation unter Mitwirkung dieser beiden Büros erörtert, wobei die Antragsgegnerin wiederholt zum Ausdruck brachte, dass der Beigeladene nicht nur formell Vertragspartner des Bundes werden dürfe, sondern tatsächlich federführend in der Geschäftsführung für das operative Geschäft sein müsse. Am 17. Februar 2009 übersandte der Beigeladene ein Organigramm seiner Planungsorganisation, wonach Gesellschafter einer zu gründenden und ihrer Rechtsform nach noch festzulegenden Gesellschaft neben XXX GmbH i.Gr. die XXX sowie die XXX werden sollten. Nachdem die Antragsgegnerin kritisiert hatte, dass der Beigeladene in der technischen und kaufmännischen Leitung der Gesellschaft nicht vertreten sei, so dass praktisch betrachtet nicht er, sondern die Gesellschaft Vertragspartnerin werden würde, legte der Beigeladene am 23. März 2009 ein Organigramm vor, das ihn selbst als Auftragnehmer und übergeordneten Geschäftsführer einer XXX Projektgemeinschaft auswies, deren weitere Gesellschafter die XXX und die XXX sein sollten. Zudem stellte er ein detailliertes personelles Konzept vor, das für alle relevanten Teile der Planungsleistungen die Benennung von Planungsverantwortlichen unter Angabe ihrer Qualifikation vorsah und im Zuge der weiteren Verhandlungen von der Antragsgegnerin geprüft wurde. Nachdem diese in einem internen Zwischenbericht vom 30. März Zweifel an der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgeschlagenen Planungsteams zum Ausdruck gebracht hatte, fand am 5. Mai 2009 ein Präsentationstermin mit den vom Beigeladenen vorgesehenen Planern für die Leistungsphasen 2 bis 5 statt, in dem Fragen zur Sicherstellung der Entwurfsqualität und der architektonischen Qualität erörtert wurden. In den sich anschließenden Verhandlungsrunden der folgenden Wochen arbeiteten die Beteiligten auf der Grundlage der vom Beigeladenen vorgestellten Projektorganisation einen Vertragsentwurf aus, wobei insbesondere Fragen der Honoraraufteilung zwischen dem Beigeladenen und Nachunternehmen erörtert wurden. Nachdem der Beigeladene mit E-Mail vom 16. Juni 2009 zu einigen Aspekten im Zusammenhang mit der personellen und honorartechnischen Aufteilung Stellung genommen hatte, bestand auf Seiten der Antragsgegnerin kein weiterer Aufklärungs- und Gesprächs- bzw. Verhandlungsbedarf mehr. In einer internen E-Mail vom 16. Juni 2009 teilte der Projektverantwortliche der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die E-Mail des Beigeladenen mit, „aus meiner Sicht ist der Vertrag jetzt unterschriftsreif“.

Zuvor hatte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6. und 12. Juni 2009 die unter dem 31. März und 10. Mai 2009 erhobenen Rügen von Mitbewerbern, mit denen die mangelnde Teilnahmeberechtigung des Beigeladenen geltend gemacht worden war, zurückgewiesen. Am 17./18. Juni unterzeichneten die Antragsgegnerin und der Beigeladene einen Vertrag über die Beauftragung mit Architektenleistungen, bezeichnet als „Vertrag Gebäude“. Unter Ziff. 8.6 des Vertrages hieß es:

“Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflichten nach diesem Vertrag mit Kooperationspartnern zusammenarbeiten wird. Dies wird in Form einer Gesellschaft („XXX“) geschehen. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Auftraggeber seinem wesentlichen Inhalt nach bekannt (…). Der Auftraggeber stimmt der Leistungserbringung in dieser Weise ausdrücklich zu. Dies ändert allerdings nichts daran, dass es sich um eine reine Innengesellschaft handelt, die nicht Vertragspartner des Auftraggebers wird. Dessen einziger Vertragspartner, der in diesem Vertragsverhältnis daher auch uneingeschränkt leistungsverpflichtet und verantwortlich ist, ist vielmehr der Auftragnehmer.

Dem Auftraggeber sind auch die aus dem Vertrag der Projektgemeinschaft resultierenden Abgrenzungen der Leistungs- und Verantwortungsbereiche bekannt. Beide Parteien werden bei der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses die innerhalb der Projektgemeinschaft festgelegten Zuständigkeiten beachten. Soweit danach Leistungen von anderen Gesellschaftern der Projektgemeinschaft als dem Auftragnehmer zu erbringen sind, wird dieser dem Auftraggeber entsprechende Ansprechpartner auf Seiten der anderen Gesellschafter der Projektgemeinschaft benennen. Der Auftraggeber wird, soweit möglich und vom Auftragnehmer gewünscht, diese Zuständigkeiten respektieren und die benannten Ansprechpartner unmittelbar einbeziehen. Auch in diesen Fällen wird der Auftraggeber jedoch immer zumindest zusätzlich auch den Auftragnehmer informieren und einbeziehen.

…

Der Auftraggeber wird, soweit der Auftragnehmer ihn nicht zukünftig anders informiert, Zahlungen ausschließlich aufgrund der Rechnungslegung durch die Geschäftsführung der Projektgemeinschaft und durch Überweisung auf ein Geschäftskonto des Auftragnehmers leisten.

Der Auftragnehmer wird die Mitglieder in der Projektgemeinschaft nur mit Zustimmung des Auftraggebers auswechseln.“.

In Ziff. 8.1 wurden für sämtliche beauftragten Leistungen nach den Ziff. 3.2 bis 3.6 des Vertrages die für die Erbringung verantwortlichen Personen mit Namen, Funktion und Qualifikation benannt. Zudem war vorgesehen, dass Bestellung und Auswechslung der benannten Personen des schriftlichen Einvernehmens des Auftraggebers bedürfen.

Im Folgenden schlossen der Beigeladene, die XXX und XXX einen sog. Projektgemeinschaftsvertrag. In der Vorbemerkung heißt es:

“XXX hat den internationalen Architektenwettbewerb in Berlin für die Rekonstruktion des Berliner Stadtschlosses Errichtung des Humboldt-Forums gewonnen. Der Auslober des Wettbewerbs (…) hat den Wettbewerbsgewinner mit Architektenvertrag vom 18.06.2009 mit Planungs- und Bauleitungsleistungen beauftragt. Der Architektenvertrag … ist als Anlage 1 diesem Vertrag beigefügt. Für die Durchführung der in dem Architektenvertrag vom 18.06.2009 zwischen XXX und dem BBR vorgesehenen Leistungen bilden die oben genannten Partner eine Projektgemeinschaft mit dem Ziel, den zwischen XXX und dem BBR geschlossenen Architektenvertrag zu erfüllen. …“

Der Projektgemeinschaftsvertrag enthält desweiteren folgende Regelungen:

Ziff. 1.1 (Ziele der Projektgemeinschaft) „Aufgabe und Ziel der Projektgemeinschaft ist die Umsetzung des Entwurfes von XXX unter Berücksichtigung von dessen Federführung in Gestaltungsfragen und unter Berücksichtigung der sonstigen Anforderungen bzw. Vorgaben des BBR. Die vom Bauherren mit dem Architektenvertrag vom 18.06.2009 beauftragten Planungsleistungen werden von XXX vollständig an die Projektgemeinschaft und diese wiederum vollständig durch die Projektgemeinschaft an die Gesellschafter der Projektgemeinschaft weiter beauftragt.“

Ziff. 1.2 „Die Projektgemeinschaft tritt somit nach außen mit eigenem Namen in Erscheinung wobei gegenüber Dritten transparent bleiben muss, dass XXX Vertragspartner des BBR als Bauherrenvertreter ist. …“

Ziff. 1.4 „Die Federführung zur Sicherung der architektonischen und künstlerischen Leistung sowie deren planerische Umsetzung obliegt Herrn XXX.“.

Ziff. 3.1 „Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter sofern nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. Jeder Gesellschafter verfügt über eine Stimme. Kein Gesellschafter darf die Zustimmung unbillig oder unbegründet verweigern. Der federführende Gesellschafter hat bei allen architektonischen Gestaltungsfragen einen Vorrang.“

Die Projektgemeinschaft erteilte weitere Unteraufträge an ihre Gesellschafter. Ausweislich der Anlage 3.1 zu dem Vertrag beauftragte sie sowohl den Beigeladenen als auch die XXX mit Leistungen der Leistungsphase 2 bis 5 und teilweise 9 des § 15 HOAI.

In Ziff. 3 der Anlage 3.1 zum Projektgemeinschaftsvertrag hieß es:

“Die Mitarbeiter von XXX und XXX unterliegen den fachlichen Weisungen der Projektleitung. Die Projektleitung unterliegt der fachlichen Weisung der Gesellschafter, wobei XXX die Federführung in architektonischen Fragen hat.“

Ausweislich der Anlage 3.2 beauftragte die Projektgemeinschaft die Gesellschafter XXX und die XXX mit sämtlichen Leistungen der Leistungsphasen 6 bis 8 und teilweise 9 des § 15 HOAI. In Ziff. 3 der Anlage 3.2 wurde dazu bestimmt:

“XXX beteiligt sich an den Leistungen im Sinne der baukünstlerischen Oberleitung durch kontinuierliche Begleitung und Kontrolle der von XXX erarbeiteten Leistungen, durch regelmäßige Baustellenbegehungen und Baukontrollen sowie der Organisation und Durchführung von notwendigen Bemusterungen. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Sicherstellung der architektonischen Qualitäten“.

Am 29. Juni und 1. Juli 2009 erschienen Presseberichte, wonach der Beigeladene weder den in der Bekanntmachung als Mindestvoraussetzung zur Wettbewerbsteilnahme geforderten Mindestumsatz erzielt noch über die alternativ geforderte Mindestanzahl an Mitarbeitern verfügt habe. Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 rügte die Antragstellerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Presseberichte die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen durch den Beigeladenen. Die Antragsgegnerin half der Rüge nicht ab. Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 teilte sie der Antragstellerin mit, dass das Vergabeverfahren durch den Vertragsschluss am 17./18. Juni abgeschlossen, die Rüge daher verfristet sei. Im Vorfeld des Vertragsschlusses sei eingehend geprüft worden, ob der Beigeladene seinen prämierten Entwurf mit seinem Büro und weiteren Architekturbüros realisieren könnte; diese Prüfung sei positiv verlaufen.

Unter dem 31. Juli 2009 stellte die Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes, mit dem sie die Aufhebung der Vergabeentscheidung der Antragsgegnerin sowie die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Aufnahme der Verhandlungen und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sämtliche Preisträger des Realisierungswettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern, erreichen wollte. Sie hat geltend gemacht, der zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen geschlossene „Vertrag – Gebäude“ sei aufgrund eines Verstoßes gegen § 13 VgV nichtig, da die Preisträger nicht über den bevorstehenden Vertragsschluss mit dem Beigeladenen informiert worden seien. Die geltend gemachten Verstöße habe sie unverzüglich nach den Presseberichten vom 29. Juni bzw. 1. Juli 2009, durch die sie erstmals von Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Beigeladenen Kenntnis erlangt habe, gerügt. Gegen die Beauftragung des Beigeladenen sprächen wichtige Gründe im Sinne des § 25 Abs. 9 VOF, was dazu führe, dass die übrigen Preisträger zu den Auftragsverhandlungen aufgefordert werden müssten. Bereits aus dem Bewerbungsbogen des Beigeladenen hätten sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben ergeben müssen. Ein Büro, das durchweg vier, im Jahre 2005 sogar fünf festangestellte Mitarbeiter beschäftige, könne sich bei einem Umsatz von unter X00.000 € nicht halten. Ohne vorherige Anforderung von Nachweisen zu den im Teilnahmeantrag geforderten Angaben zur Mitarbeiterzahl habe die Antragsgegnerin den Beigeladenen nicht beauftragen dürfen. Ihr Vorgehen verstoße gegen § 97 Abs. 4 GWB. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene sind dem Begehren der Antragstellerin entgegengetreten. Der Nachprüfungsantrag sei bereits unzulässig, weil der Vertrag mit der Beigeladenen wirksam geschlossen worden und die Antragstellerin mit ihren Beanstandungen präkludiert sei.

Jedenfalls sei der Nachprüfungsantrag unbegründet. Der Einzelbeauftragung des Beigeladenen hätten keine wichtigen Gründe entgegengestanden. Die Teilnahmeberechtigung des Beigeladenen sei ordnungsgemäß geprüft und bejaht worden. Der Beigeladene habe die gestellten Anforderungen durch seine Eigenerklärung erfüllt. Bedenken gegen die Richtigkeit seiner Angaben hätten sich nicht ergeben. Im Rahmen der Verhandlungen sei die Leistungsfähigkeit des Beigeladenen und damit die Gewähr einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Leistung zu Recht bejaht worden.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der Nachprüfungsantrag sei zulässig, insbesondere stehe der am 18. Juni 2009 zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen geschlossene Vertrag der Statthaftigkeit des Nachprüfungsverfahrens nicht entgegen, da dieser Vertrag gemäß § 13 Satz 6 VgV nichtig sei. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Beigeladenen zu beauftragen, hätte den weiteren Preisträgern nach § 13 VgV mitgeteilt werden müssen. Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet, da die Antragsgegnerin keine ordnungsgemäße Eignungsprüfung in Bezug auf den Beigeladenen durchgeführt und damit gegen § 97 Abs. 4 GWB verstoßen habe. Da geeignet für die Ausführung des Auftrages nur sein könne, wer die Eignung zur Teilnahme am vorausgegangenen Wettbewerb besitze, gäben die Mindestbedingungen für den Wettbewerb den Mindeststandard für die Eignung zur Ausführung des Auftrags vor. Folglich hätte die Antragsgegnerin im Rahmen der nach Ziff. 6.2 GRW (Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens 1995 – novellierte Fassung vom 22. Dezember 2003) angeordneten Prüfung, ob die Preisträger berechtigt waren, am Wettbewerb teilzunehmen, kontrollieren müssen, ob der Beigeladene im Zeitraum von 2004 bis 2006 tatsächlich über die in der Bekanntmachung geforderte Mindestanzahl an Büroinhabern bzw. festangestellten Architekten verfügte. Diese Prüfung habe die Antragsgegnerin nachzuholen, indem sie sich geeignete Nachweise vorlegen lasse, aus denen sich die Anzahl der festangestellten Mitarbeiter zweifelsfrei ergebe. Zudem sei die Durchführung der der Antragsgegnerin obliegenden Prüfung, ob der Beigeladene zu einer einwandfreien Realisierung der Wettbewerbsaufgabe in der Lage sei, zu beanstanden. So rechtfertigten die Feststellungen, die die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Beigeladenen getroffen habe, im Ergebnis die Bejahung der Eignung nicht. Es bleibe unverständlich, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin, die Bedenken in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Beigeladenen gehabt habe, dennoch den Vertrag abgeschlossen habe. Es finde sich kein Anhaltspunkt, der die Zweifel entkräfte, so dass nicht erkennbar sei, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Eignung des Beigeladenen bejaht worden sei. Im Hinblick auf die Kompensation der fehlenden eigenen Leistungsfähigkeit des Beigeladenen durch Hinzuziehung der Partner in der Projektgemeinschaft sei eine Konstruktion gewählt worden, die mit einer Subunternehmerbeziehung nichts gemein habe und im Ergebnis als vergaberechtswidrig zu qualifizieren sei. Zwar sei der Vertrag in der Folge formal mit dem Beigeladenen abgeschlossen worden, doch sei bereits vor Vertragsschluss für die Antragsgegnerin deutlich geworden, dass es tatsächlich die Projektgemeinschaft sein würde, die die Leistungen erbringt. Die gewählte Konstruktion, bei der die Beigeladene durch die Projektgemeinschaft als Subunternehmer beauftragt werde, belege, dass es sich nicht um ein echtes Subunternehmerverhältnis handele, sondern vielmehr der Beigeladene als Auftragnehmer durch die vermeintliche Subunternehmerin, nämlich die Projektgesellschaft gesteuert werde.

Gegen den Beschluss der Vergabekammer hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie weiterhin geltend, dass der Nachprüfungsantrag bereits unzulässig sei. Der Nachprüfung stehe ein wirksam erteilter Zuschlag entgegen. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 VgV bestehe kein Raum für eine Information von Preisträgern. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Bieterstatus für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 13 VgV nicht erreicht. Die Vergabekammer gelange zu Unrecht zu dem Schluss, dass der Nachweis der Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausführung durch die Beigeladene in den zum Vertragsschluss führenden Verhandlungen nicht erbracht worden sei. Insbesondere sei die Schlussfolgerung, dass im Verhältnis zwischen dem Beigeladenen, der XXX und der XXX eine Konstruktion gewählt worden sei, die mit einer Subunternehmerbeziehung nichts mehr gemein habe und im Ergebnis als vergaberechtswidrig zu qualifizieren sei, unzutreffend. Sie, die Antragsgegnerin, habe sich im Rahmen der Verhandlungen darüber Gewissheit verschafft, dass der Beigeladene sich der Mittel und Kapazitäten der von ihm eingesetzten Planer tatsächlich bedienen könne. Dazu habe sie sich nicht nur ein detailliertes Personalkonzept vorlegen lassen, sondern darauf bestanden, die Teilplanungsverantwortlichen persönlich kennen zu lernen und Einblick über die organisatorische Verteilung im Rahmen der als Subunternehmer eingesetzten Projektgemeinschaft zu erlangen. Sie sei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene nicht nur selbst als Vertragspartner für die Qualität seines Entwurfs gerade stehe, sondern dass er im Rahmen der als Subunternehmer eingesetzten Projektgemeinschaft durchgängig für das gesamte Projekt die Federführung zur Sicherung der architektonischen und künstlerischen Leitung sowie deren planerischen Umsetzung innehabe.


Die Antragsgegnerin beantragt,

die Entscheidung der 3. Vergabekammer des Bundes vom 11. September 2009 (VK 3-157/09) aufzuheben und den Nachprüfungsantrag zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.


Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.


Sie beruft sich insbesondere darauf, dass die Antragsgegnerin weder eine Prüfung des Teilnahmeantrags des Beigeladenen noch eine Überprüfung im Sinne von Ziff. 6.2 Abs. 1 GRW 1995 vorgenommen habe. Schon aufgrund der Diskrepanz zwischen den niedrigen Umsatzzahlen in den Jahren 2004 bis 2006 und der damit nicht korrespondierenden Personalausstattung sei die Antragsgegnerin zu einer materiellen und sachlichen Überprüfung seiner Angaben verpflichtet gewesen. Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Beigeladenen und damit zur Überprüfung hätte sich aber spätestens nach den Rügen der anderen Wettbewerbsteilnehmers ergeben müssen. Die Möglichkeit, dass der Beigeladene die Antragsgegnerin bewusst über Tatsachen getäuscht habe, hätte sie vor Auftragserteilung nicht übergehen dürfen. Hierüber und damit über die Vorschrift des § 97 Abs. 4 habe sie sich hinweggesetzt, indem sie unter Übergehung dieser Zweifel mit dem Beigeladenen weiter verhandelte und schließlich einen Architektenvertrag unterzeichnet habe.

Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolgreich. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

1. a) Der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen am 17./18. Juni 2009 einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen abgeschlossen hat. Zwar kann die Vergabekammer in zulässiger Weise nicht mehr angerufen werden, sobald der Vertrag geschlossen worden ist, weil gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB ein erteilter Zuschlag nicht mehr aufgehoben werden kann. Der zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen geschlossene Vertrag ist aber nicht wirksam. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin entgegen § 13 Satz 1 VgV nicht mindestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsschluss darüber informiert, dass der Beigeladene mit den Architektenleistungen zur Umsetzung seines preisgekrönten Entwurfs für den Neubau des Berliner Stadtschlosses beauftragt werden soll.

Obgleich nach dem Wortlaut des 13 VgV eine Informationspflicht des öffentlichen Aufraggebers nur gegenüber Bietern besteht, die ein Angebot abgegeben haben, und Bewerber sowie Preisträger eines Architektenwettbewerbs in den Schutzbereich des § 13 VgV somit nicht ausdrücklich einbezogen sind, hat die Vergabekammer im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung angenommen, dass § 13 VgV in dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren anzuwenden ist. Ein weites, auch die Preisträger eines Architektenwettbewerbs einbeziehendes Verständnis des Begriffs des Bieters im Sinne des § 13 VgV ist bereits angesichts der Vorgaben der europäischen Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geboten. Der Begriff umfasst alle für den Auftraggeber erkennbar am Auftrag interessierten Unternehmen (vgl. auch Thüringer OLG, Beschl. v. 14.10.2003 – 6 Verg 5/03, VergabeR 2004, 117 ff.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.02.2005 – VII-Verg 88/04, NZBau 2005, 535 m.w.N.). Gemäß Art. 1 Abs. 1 RMR in der Fassung vom 20. Dezember 2007 muss sichergestellt sein, dass „Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber… hinsichtlich der in der Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallenden Aufträge wirksam… nachgeprüft“ werden können. Zugangsberechtigt zum Nachprüfungsverfahren ist nach Art. 1 Abs. 3 RMR jede Person, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Damit knüpft die Forderung nach effizientem Rechtsschutz nicht an die Person des Antragstellers, insbesondere nicht daran an, dass dieser bereits einen Status als Bieter erlangt hat, sondern an die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers in einem Vergabeverfahren. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die dem Vertragsschluss vorangehende Entscheidung des Auftraggebers darüber, mit welchem Bieter des Vergabeverfahrens er den Vertrag schließt, in jedem Fall einem Nachprüfungsverfahren zugänglich zu machen, in dem der Antragsteller die Aufhebung der Entscheidung erwirken kann (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 1999, Rs. C-81/98 „Alcatel Austria“, NZBau 2000, 33 ff.) Diese Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof in dem Urteil vom 11. Januar 2005 – Rs. C 26/03 „Stadt Halle“ (NZBau 2005, 111 ff.) – dahin ergänzt, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Möglichkeit einer wirksamen und raschen Nachprüfung der Entscheidung der öffentlichen Auftraggeber sicherzustellen, auch auf Entscheidungen außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens erstreckt, insbesondere auch auf die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, kein Vergabeverfahren einzuleiten. Auch die Aufrechterhaltung eines unter Verstoß gegen das Vergaberecht geschlossenen Vertrages verletzt während der gesamten Vertragslaufzeit das Gemeinschaftsrecht (EuGH, Urteil vom 10. April 2003 – Rs. C-20/01 und Rs. C-28/01 „Abwasservertrag Bockhorn und Abfallentsorgung Braunschweig“, NZBau 2003, 393 ff.; Urteil vom 9. September 2004 – Rs. C-125/03, „Müllentsorgungsdienste“, NZBau 2004, 563 ff.; Urteil vom 21.01.2010 – Rs. C-17/09). Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze beschränkt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Informationspflicht nicht auf den Kreis der Bieter, die bereits Angebote abgegeben haben. Im Hinblick auf die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Beigeladenen als Sieger des Wettbewerbs auch mit den Planungsleistungen zu beauftragen, muss der Antragstellerin als Preisträgerin des Architektenwettbewerbs, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Aufnahme von Vertragsverhandlungen und damit eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hat, die Möglichkeit der Nachprüfung zustehen, was wiederum voraussetzt, dass ihr die Entscheidung über die Vergabe bekannt gegeben wird. Eine solche Information ist auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass der Architektenwettwerb mit der Preisgerichtsentscheidung, die gemäß Ziff. 6.1 der über § 25 Abs. 1 VOF verbindlich gemachten GRW 1995 in der Fassung vom 22.12.2003 den unterlegenen Bewerbern mitgeteilt wurde, beendet war. Durch die Entscheidung des Preisgerichts, einen ersten und vier dritte Preise zu vergeben, ist der Kreis der potentiellen Auftragnehmer für die Architektenleistungen zur Realisierung des Bauvorhabens Berliner Stadtschloss/Humboldtforum gemäß § 25 Abs. 9 VOF grundsätzlich festgelegt worden. Gemäß Ziff. VI. 2 der Bekanntmachung war vorgesehen, der Empfehlung des Preisgerichts zu folgen. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin aus wichtigen Gründen von der Beauftragung entsprechend der Empfehlung abweichen wollte, sollten Verhandlungen unter allen Preisträgern geführt werden. Daraus ergibt sich zwar die Absicht der Antragsgegnerin, im Fall der Verleihung eines ersten Preises zunächst mit dem Sieger des Preiswettbewerbs Auftragsverhandlungen durchzuführen und diesen zu beauftragen, wenn wichtige Gründe nicht entgegenstehen. Eine abschließende Festlegung bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung auf eine Vergabe an den ersten Preisträger liegt darin aber nicht, so dass die unterlegenen Preisträger gerade nicht davon ausgehen konnten, dass der Zuschlag zwingend und automatisch an den Sieger des Wettbewerbs gehen sollte. Vielmehr bestand nach der Bekanntgabe der Preisgerichtsentscheidung und der Aufnahme von Auftragsverhandlungen mit dem Beigeladenen als Sieger des Wettbewerbs weiterhin die Möglichkeit der Einleitung eines Verhandlungsverfahrens mit den weiteren Preisträgern. Erst die nach Durchführung der Verhandlungen mit dem Beigeladenen getroffene Entscheidung, diesen auch zu beauftragen, stellte die eigentliche Zuschlags- und Vergabeentscheidung dar, die zwangsläufig zur Konsequenz hatte, dass ein Verhandlungsverfahren mit den weiteren Preisträgern nicht aufgenommen werden sollte und über die die Antragstellerin zur Gewährleistung effizienten Rechtsschutzes zu informieren gewesen wäre. Der Antragsgegnerin kann schließlich auch nicht dahin gefolgt werden, dass die Antragstellerin bereits deswegen nicht über das Ergebnis der Verhandlungen mit dem Beigeladenen zu informieren gewesen sei, weil sie zu Recht nicht an den Verhandlungen zur Auftragsvergabe beteiligt gewesen sei. Die Anwendbarkeit des § 13 VgV hängt nicht davon ab, ob das Vergabeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Dies ist vielmehr erst im Rahmen der Begründetheit des Nachprüfungsantrags zu prüfen.

Eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. März 2008 (17 Verg 8/07, VergabeR 2008, 985) ist nicht geboten (§ 124 Abs. 2 GWB). Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vorlagepflicht nach § 124 Abs. 2 GWB sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Divergenz ist nur anzunehmen, wenn das mit der Beschwerdeentscheidung befasste Oberlandesgericht der tragenden Begründung seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 18.2.2003 – X ZB 43/02, VergabeR 2003, 313, 314; BGH, Beschl. v. 18.5.2004 -X ZB 7/04, VergabeR 2004, 473, 475, jeweils m.w.N.). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Beschluss vom 18. März 2008 die Auffassung vertreten, eine Informationspflicht bestehe nicht gegenüber dem bloßen Bewerber, der ein konkretes Interesse an der Teilnahme am Verhandlungsverfahren bekundet oder der im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs Bieterstellung nicht erlangt habe. Insoweit unterscheidet sich der dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. März 2008 zugrunde liegenden Sachverhalt aber von der streitgegenständlichen Konstellation. Die Position der Antragstellerin geht über das Interesse eines Bewerbers, sich durch die Unterbreitung eines Angebots am Wettbewerb beteiligen zu können, hinaus. Die Antragstellerin gehört als Preisträgerin zum Kreis derjenigen Wettbewerbsteilnehmer, die unter bestimmten, vom Auftraggeber festgelegten Bedingungen in ein Verhandlungsverfahren einzubeziehen sind, so dass die Entscheidung des Auftraggebers, ein solches Verhandlungsverfahren nicht durchzuführen, sondern den Sieger des Wettbewerbs zu beauftragen, ihre Zuschlagschance bereits unmittelbar beeinträchtigt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. März 2008 gebietet infolgedessen keine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof.
b. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt gemäß § 107 Abs. 2 GWB. Für die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften schlüssig vorgetragen und dargelegt wird, dass dem Unternehmen durch die behauptete Vergaberechtsverletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Nicht notwendig ist, dass bereits festgestellt werden kann, dass der behauptete Verstoß tatsächlich vorliegt und den behaupteten Schaden ausgelöst hat oder auszulösen droht (vgl. BGH, Beschluss vom 26.9.2006 – X ZR 14/06; Beschluss vom 18.5.2004 – X ZB 7/04). Die genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin gehört als eine der Preisträgerinnen zum Kreis der potentiellen Verhandlungspartner. Ihr Vortrag, die Teilnahmeberechtigung des Beigeladenen sei zu Unrecht angenommen worden und einer Auftragsvergabe an ihn stünden wichtige Gründe entgegen, ist zur Darlegung einer Verletzung in eigenen Rechten geeignet.

c. Die Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 GWB ist von der Antragstellerin nicht verletzt worden. Sie hat mit Schreiben vom 3. Juli 2009 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Presseberichte vom 29. Juni und 1. Juli 2009, in denen Zweifel geäußert wurden, ob der Beigeladene über die in der Bekanntmachung des Realisierungswettbewerbs geforderte Mindestanzahl von Mitarbeitern verfügt bzw. den erforderlichen Mindestumsatz erzielt habe, die Nichteinhaltung der formellen Vorgaben gerügt und geltend gemacht, dass die Mindestanforderungen durch den Beigeladenen nicht erfüllt worden seien. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Überlegungszeitraums, in dem die Berichterstattung überprüft und die Erfolgsaussichten einer Rüge abgewogen werden konnten, hat die Antragstellerin unter dem 3. Juli 2009 ohne schuldhaftes Zögern und damit unverzüglich (§ 121 BGB) die Entscheidung, dem Beigeladenen den Auftrag zu erteilen, als vergaberechtswidrig beanstandet. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin nicht deswegen mit ihren Einwendungen präkludiert, weil sie ihrer speziellen Rügeobliegenheit gemäß Ziff. 6.2 Abs. 3 Satz 2 GRW 1995 nicht nachgekommen sei. Ziff. 6.2 Abs. 3 bezieht sich auf Rügen gegen das in der Auslobung festgelegte Verfahren bzw. das Preisgerichtsverfahren. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin nicht. Die Antragstellerin macht vielmehr geltend, dass eine Beauftragung des Beigeladenen zu unterbleiben habe, weil dieser die Anforderungen an die Teilnahmeberechtigung nicht erfülle. Es ist zudem nicht feststellbar, dass die Antragstellerin vor dem von ihr benannten Zeitpunkt Ende Juni/Anfang Juli 2009 von Zweifeln an der Teilnahmeberechtigung des Beigeladenen erfahren oder sich einer sich aufdrängenden Erkenntnis mutwillig verschlossen hat. Aus dem Vorbingen der Antragsgegnerin ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin über entsprechende Vermutungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt verfügt hat. Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 24. November 2009 darlegt, bereits im Rahmen einer privaten Abendveranstaltung am 2. Juni 2009 sei deutlich geworden, dass die Antragstellerin über den geplanten Vertragsschluss und die Wahl der Subplaner informiert gewesen sei, folgt daraus nicht, dass die Antragstellerin bereits zu diesem Zeitpunkt den gerügten Sachverhalt kannte, nämlich dass der Beigeladene die Mindestanforderungen an die Teilnahmeberechtigung nicht erfülle und die Antragsgegnerin sich aufdrängende Zweifel an der Teilnahmeberechtigung ignoriert habe.
2. Der Nachprüfungsantrag ist nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat weder die Erfüllung der Mindestanforderungen an die Teilnahmeberechtigung durch den Beigeladenen noch seine Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Auftragsdurchführung zu Unrecht bzw. auf der Grundlage einer ungenügenden Prüfung bejaht.

Indem die Antragsgegnerin unter Ziff. III.1) der Bekanntmachung Mindestanforderungen im Hinblick auf die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung der Bewerber aufstellte, hat sie die abstrakten Anforderungen an die Eignung der Bewerber festgelegt. Jeder Bewerber, der diese Mindestanforderungen erfüllte, war demnach als geeignet anzusehen, am Wettbewerb teilzunehmen und – im Falle des Sieges oder einer Prämierung – mit der Antragsgegnerin gemäß § 25 Abs. 9 VOF entweder in Auftragsverhandlungen einzutreten bzw. als Preisträger an einem Verhandlungsverfahren teilzunehmen. Die Eignung für die Teilnahme am Wettbewerb durch Erfüllung der Mindestanforderungen ist allerdings nicht gleichzusetzen mit der konkreten Eignung zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen. Vielmehr bestimmt § 25 Abs. 9 VOF, dass bei fortbestehender Realisierungsabsicht ein Preisträger nur mit weiteren Planungsleistungen zu beauftragen ist, wenn er die einwandfreie Durchführung der zu übertragenden Leistungen gewährleistet und wichtige Gründe der Beauftragung nicht entgegen stehen. Bei der Auswahl geeigneter Teilnehmer für den Wettbewerb und das sich an die Wettbewerbsentscheidung anschließende Verfahren, in dem die Entscheidung über die Auftragserteilung getroffen wird, handelt es sich um eigenständige Abschnitte im Vergabeverfahren, in denen unterschiedliche Anforderungen an die Bewerber gestellt, geprüft und bewertet werden. Während die Aufstellung von personenbezogenen Mindestanforderungen an die potentiellen Teilnehmer der Auswahl geeigneter bzw. der Ausscheidung ungeeigneter Bewerber dient, sind in die Entscheidung über den Zuschlag insbesondere auftragsbezogene Aspekte einzubeziehen. Dabei folgt aus § 97 Abs. 4 GWB, wonach öffentliche Aufträge nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu vergeben sind sowie aus dem Gebot der Gleichbehandlung, dass der öffentliche Auftraggeber die Überprüfung eines Bieters auf seine Eignung auch im Interesse der anderen am Auftrag interessierten Unternehmen vornehmen muss. Der sich daraus ergebende vergaberechtliche Anspruch der zum Kreis der potentiellen Verhandlungspartner gehörenden Antragstellerin auf eine rechtmäßige Eignungsprüfung und Auswahlentscheidung ist durch die Antragsgegnerin nicht verletzt worden.
a. Die Antragsgegnerin hat den Beigeladenen zu Recht zum Architektenwettbewerb zugelassen. Ausweislich der Angaben des Beigeladenen zur Anzahl der von ihm fest angestellten Mitarbeiter bzw. Büroinhaber waren die Mindestanforderungen für die Teilnahme am Wettbewerb als erfüllt anzusehen. Entgegen der von der Vergabekammer geteilten Auffassung der Antragstellerin ist auch die in Ziff. 6.2 Abs. 1 GRW 1995 angeordnete nochmalige Überprüfung der Teilnahmeberechtigung der Preisträger in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Die in Ziff. 6.2 Abs. 1 GRW 1995 angeordnete Verpflichtung des Auslobers, nach Bekanntgabe des Wettbewerbsergebnisses die Teilnahmeberechtigung der Verfasser der mit einem Preis gewürdigten Arbeiten zu überprüfen, dient allein dem Ziel, die Preiswürdigkeit der Preisträger festzustellen. Es muss sichergestellt sein, dass die bis zur Preisgerichtsentscheidung anonymen Verfasser der prämierten Arbeiten zum Kreis der zugelassenen Wettbewerbsteilnehmer gehören. Im Regelfall ist somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Auslober durch Zuordnung der Verfasserklärungen zu den bis zur Preisgerichtsentscheidung anonymen Wettbewerbsentwürfen kontrolliert, ob die Verfasser der preisgekrönten Arbeiten zum Kreis der als teilnahmeberechtigt zugelassenen Bewerber gehören. Aus der Struktur des anonymen Preiswettbewerbs ergibt sich, dass erstmals nach Entscheidung des Preisgerichts eine Zuordnung der preisgekrönten Arbeiten zu den Unterlagen erfolgen kann, die sich auf die Teilnahmeberechtigung bezieht. Dass sie eine derartige Zuordnung vorgenommen und überprüft hat, ob die prämierten Entwürfe von zum Wettbewerb zugelassenen Teilnehmern stammen, hat die Antragsgegnerin unbestritten vorgetragen. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur inhaltlichen, materiellen Überprüfung und Kontrolle der Angaben zur Teilnahmeberechtigung, insbesondere durch die Anforderung von Nachweisen, besteht bei der Überprüfung der Teilnahmeberechtigung nach § 6.2 Abs. 1 GRW dagegen nicht, es sei denn, es ergeben sich konkrete Zweifel an der Teilnahmeberechtigung und damit an der Preiswürdigkeit. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Prüfung nach § 6.2 GRW, die unmittelbar nach der Preisgerichtsentscheidung stattfand, ergaben sich für die Antragsgegnerin aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf die Nichterfüllung der Teilnahmeanforderungen hinwiesen. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass insbesondere eine Diskrepanz zwischen den Umsatzangaben des Beigeladenen und den Angaben zur Mitarbeiterzahl für sie keine Zweifel und Bedenken hinsichtlich der materiellen Erfüllung der Mindestanforderungen begründet habe, da die Angaben des Beigeladenen keineswegs ungewöhnlich gewesen seien. Die Antragstellerin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass im Bewerberfeld zahlreiche vergleichbare oder niedrigere Pro-Kopf-Umsätze ausgewiesen waren. Dass die Antragsgegnerin in bewusster Verkennung allgemein bekannter Tatsachen oder Erfahrungssätzen die Augen vor vorsätzlichen Falschangaben des Beigeladenen verschlossen hat, wie die Antragstellerin geltend macht, ist demnach jedenfalls für den Zeitpunkt der Prüfung nach Ziff. 6.2 Abs. 1 GRW 1995 nicht anzunehmen. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, bereits die Rügeschreiben von Mitbewerbern vom 31. März bzw. vom 10. Mai 2009 hätten der Antragsgegnerin Anlass zur Kontrolle der sachlichen Richtigkeit der Eigenangaben der Beigeladenen geben müssen, war die Prüfung nach 6.2 GRW 1995 zum Zeitpunkt des Eingangs jener Schreiben längst abgeschlossen (zu einem Wiedereintreten in die Eignungsprüfung siehe unten).
b. Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Beigeladenen mit der Umsetzung seines erstplatzierten Entwurfs zu beauftragen, ist nicht unter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften und Grundsätze ergangen.

aa. Mit der Entscheidung des Preisgerichts, einen ersten und vier dritte Preise zu vergeben, ist der Kreis der potentiellen Auftragnehmer für die Planungsleistungen festgelegt worden. Gemäß § 25 Abs. 9 VOF ist bei fortbestehender Realisierungsabsicht einer von ihnen mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen, sofern mindestens einer der Preisträger eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistungen gewährleistet und sonstige wichtige Gründe der Beauftragung nicht entgegenstehen. Die Gewähr einer einwandfreien Auftragsausführung im Sinne des § 25 Abs. 9 VOF kann nur im Hinblick auf einen Preisträger angenommen werden, der die Mindestanforderungen materiell erfüllt: Erfüllt er sie nicht, ist er nicht leistungsfähig bzw. im Falle unwahrer Angaben auch nicht zuverlässig. Soweit der Auftraggeber im Rahmen der Entscheidung nach § 25 Abs. 9 VOF auch zu prüfen hat, ob wichtige Gründe der Beauftragung entgegen stehen, ist die sachliche Richtigkeit der sich auf die Mindestanforderungen an die Teilnahmevoraussetzungen beziehenden Angaben eines Preisträgers ebenfalls von Bedeutung. Stellt sich nach der Entscheidung des Preisgerichts und der Durchführung der Prüfung nach 6.2 Abs. 1 GRW 1995 heraus, dass ein Preisträger vorsätzlich falsche Angaben im Hinblick auf die Teilnahmeberechtigung gemacht hat, so kann dies einen wichtigen Grund darstellen, von einer Beauftragung abzusehen Die Mindestbedingungen für die Teilnahme am Wettbewerb geben damit – wie die Vergabekammer richtig festgestellt hat – das Mindestmaß für die Eignung zur Ausführung des Auftrags vor. Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der Prüfung, ob der Beigeladene die einwandfreie Ausführung der Architektenleistungen gewährleistet, von der materiellen Erfüllung der Mindestanforderungen und damit von der sachlichen Richtigkeit der Eigenangaben des Beigeladenen ausgegangen ist, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Vergabekammer war die Antragsgegnerin nicht bereits im Hinblick auf die geschilderte Doppelfunktion der Mindestanforderungen und deren Bedeutung auch für die Bejahung der auftragsbezogenen Eignung verpflichtet, die Eigenerklärungen des Beigeladenen durch die Ausschöpfung weiterer Erkenntnisquellen, insbesondere durch die Anforderung von Nachweisen, auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Für die vom öffentlichen Auftraggeber anzuwendende Prüfungstiefe bei der Verifizierung und Kontrolle von Eigenerklärungen gilt zunächst, dass Eignungsentscheidungen, bei denen dem Auftraggeber eine Einschätzungsprärogative zukommt, grundsätzlich nur auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse ergehen dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1999 – X ZR 30/98, BauR 2000, 254 = NJW 2000, 661; Senat, Beschl. v. 04.02.2009, VII Verg 65/08; Beschl. v. 24.05.2007, VII Verg 12/07). Die Anforderungen an den Grad der Erkenntnissicherheit sind aber nicht nur an den vergaberechtlichen Grundsätzen der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit, sondern auch am Interesse des öffentlichen Auftraggebers an einer zügigen Umsetzung von Beschaffungsabsichten und einem raschen Abschluss von Vergabeverfahren zu messen. Dem öffentlicher Auftraggeber kommt insoweit zu Gute, dass sich aus dem auch im Vergaberecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben Zumutbarkeitsgrenzen für Überprüfungs- und Kontrollpflichten ergeben (vgl. dazu und zum folgenden Scharen, GRUR 2009, 345, 347 ff.). In dem durch die Beteiligung an einer Ausschreibung gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB begründeten Schuldverhältnis sind im Rahmen der Eignungsprüfung die Belange der anderen am Auftrag interessierten Unternehmen nur im Rahmen des Zumutbaren zu berücksichtigen. Die Grenzen der Zumutbarkeit werden durch den kurzen Zeitraum, in dem die Entscheidung über die Auftragsvergabe zu treffen ist sowie durch die begrenzten Ressourcen und administrativen Möglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers, weitere Überprüfungen vorzunehmen, bestimmt (vgl. auch EuGH, Urt. v. 15.05.2008 – Rs. C-147/06 und Rs. C148/06, NZBau 2008, 453, Rn. 32, 33). Für die Entscheidung, ob Bewerber oder ein Bieter auf Grund seiner Eigenerklärungen als geeignet bzw. ungeeignet zu beurteilen ist, ist demnach nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber sämtliche in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausschöpft, um die gemachten Angaben zu verifizieren (vgl. auch Senat, Beschl. v. 24.05.2007, VII Verg 12/07). Vielmehr darf er seine Entscheidung auf eine methodisch vertretbar erarbeitete, befriedigende Erkenntnislage stützen und von einer Überprüfung von Eigenerklärungen absehen, wenn und soweit sich keine objektiv begründeten, konkreten Zweifel an der Richtigkeit ergeben. Nur in diesem Fall ist er gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen und gegebenenfalls von neuem in die Eignungsprüfung einzutreten. Ansonsten ist die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Eignung eines Bewerbers (oder Bieters) bereits dann hinzunehmen, wenn sie unter Berücksichtigung der schon bei Aufstellung der Prognose aufgrund zumutbarer Aufklärung gewonnenen Erkenntnisse (noch) vertretbar erscheint (Scharen, GRUR 2009, 345, 348). Nach der jetzigen Erkenntnislage sind die durch die Rügeschreiben vom 31. März und 10. Mai 2009 angebrachten Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Angaben des Beigeladenen zur Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter und Büroinhaber unbegründet. Insoweit ist angesichts der in das Verfahren eingeführten Bestätigung des Präsidenten der Architektenkammer von Vicenza vom 14. September 2009 davon auszugehen, dass die Angaben des Beigeladenen, im geforderten Zeitraum seien vier bzw. fünf festangestellte Mitarbeiter für ihn tätig gewesen, zutreffend sind. Objektiv begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung ergeben sich nicht, so dass nach den voranstehenden Grundsätzen die Antragsgegnerin nicht gehalten ist, den Inhalt der Erklärung durch weitere mögliche Ermittlungen bei italienischen Behörden zu verifizieren. Sie ist bei ihrer Entscheidung, den Beigeladenen zu beauftragen, im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dieser die Mindestanforderungen in materieller Hinsicht erfüllt.

Insofern ist unschädlich, dass die Antragsgegnerin die Rügeschreiben nicht unmittelbar zum Anlass für weitere Nachforschungen genommen hat. Maßgeblich ist, dass ihre Entscheidung nunmehr auf hinreichenden tatsächlichen Erkenntnissen beruht, nicht aber, dass diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten gewonnen werden können. Der Auftraggeber darf die seiner Einschätzungsprärogative zugrunde liegende Erkenntnisgrundlage beständig erweitern, Beurteilungserwägungen nachschieben und absichern. Dass die Antragsgegnerin erst im Nachprüfungsverfahren Ermittlungen veranlasst hat, obgleich bereits in den Rügeschreiben weiterer Bewerber aus März und Mai 2009 Zweifel an der Eignung des Beigeladenen zum Ausdruck gebracht worden waren, kann nicht dazu führen, dass das Vergabeverfahren zurückzuversetzen ist und ihr die nunmehr durchgeführten Ermittlungen nochmals aufzugeben sind. Da die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Annahme, die Eigenangaben des Beigeladenen seien sachlich zutreffend, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde auf einer gesicherten Erkenntnisgrundlage beruht und somit feststeht, dass eine Rechtsverletzung der Antragstellerin insoweit ausscheidet, wäre eine dahingehende Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht nur unnötig formal, sondern widerspräche auch dem Gebot der Verfahrensökonomie (vgl. auch Senat, Beschl. v. 26.11.2008 – VII-Verg 54/08).
bb. Entgegen der Auffassung der Vergabekammer stellt es keinen Vergaberechtsverstoß dar, dass nicht erkennbar sei, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Antragsgegnerin die Eignung des Beigeladenen zur Auftragsdurchführung angenommen hat. Der Argumentation, die Antragsgegnerin habe den Vertrag mit dem Beigeladenen abgeschlossen, obgleich sich keine Anhaltspunkte dafür finden ließen, dass die von ihr selbst problematisierten Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Beigeladenen entkräftet bzw. widerlegt worden seien, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zutreffend ist allerdings, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Beigeladenen mit ihrer Nachricht vom 17. April 2009 Bedenken im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit zum Ausdruck gebracht hat. Auch kann anhand der Vergabeakte nicht im Einzelnen nachvollzogen werden, wodurch diese Zweifel letztlich überwunden worden sind. Allerdings lässt sich der Vergabeakte entnehmen, dass insgesamt sieben jeweils mehrstündige Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, an denen nicht nur der Beigeladene, sondern auch Mitarbeiter der weiteren an der Projektgemeinschaft beteiligten Architekturbüros teilgenommen haben. Auch wenn der Inhalt der Verhandlungen nicht durch Wort- oder Inhaltsprotokolle dokumentiert worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Fragen und Zweifel im Rahmen dieser Verhandlungen geklärt worden sind. Dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage gewesen ist, auf der vorhandenen Tatsachengrundlage die Leistungsfähigkeit des Beigeladenen zu beurteilen, lässt sich demnach nicht feststellen. Die tatsächliche, in den Vertragsschluss mündende Entwicklung belegt vielmehr, dass die Antragsgegnerin im Verlauf des mehrmonatigen Verhandlungs- und Entscheidungsfindungsprozesses, in dem diverse Aspekte der Leistungsfähigkeit und der Vertragsdurchführung thematisiert worden sind, zu der Überzeugung gelangt ist, der Vertrag sei unterschriftsreif und einer Beauftragung des Beigeladenen stehe nichts mehr im Wege. Zu dieser Beurteilung konnte und durfte die Antragsgegnerin – wie sie im Prozess auch zum Ausdruck gebracht hat – erst recht gelangen, nachdem ihr die schriftliche Bestätigung des Präsidenten der Architektenkammer vom 14. September 2009 vorlag.
cc. Die Vergaberechtswidrigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin folgt schließlich nicht aus der gewählten Konstruktion zur Kompensation der fehlenden eigenen Leistungsfähigkeit des Beigeladenen. Die in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck gebrachten Bedenken gegen die Beauftragung der Projektgemeinschaft teilt der Senat nicht.

Grundsätzlich ist es zulässig, dass nicht der Vertragspartner selbst, sondern ein Dritter die Leistung ausführt (vgl. EuGH, Urt. v. 18.3.2004 – Rs. C 314/91, Siemens, VergabeR 2004, 465, 471 f. = NZBau 2004, 340 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 22.10.2008, VII Verg 48/08). Maßgeblich ist allein, dass der Auftragnehmer, der die Leistung nicht selbst ausführt, sich der Mittel der von ihm eingesetzten Unternehmen für die Ausführung tatsächlich versichert hat. Darüber muss sich der Auftraggeber Gewissheit verschaffen. Dieses ist im Streitfall geschehen. Die Frage, ob und wie Kapazitäten dritter Unternehmen eingesetzt werden, ist zwischen den Vertragsparteien über Monate verhandelt worden und das Ergebnis dieser Verhandlungen hat Eingang in Ziff. 8 des Vertrages gefunden. Weder ist fraglich, ob die beiden Partner des Beigeladenen in der Projektgemeinschaft bei der Leistungserbringung eingesetzt werden, noch ist der Umfang ihrer Beteiligung offen. Diese Fragen sind vielmehr als vollständig geklärt zu bezeichnen, so dass die von der Vergabekammer thematisierten Bedenken im Hinblick auf die Transparenz der Vertragsgestaltung unbegründet sind. Allerdings ist eine Verstärkung bzw. Herstellung der Leistungsfähigkeit durch die Hinzuziehung weiterer Unternehmen vergaberechtswidrig, wenn eine vertragliche Konstruktion gewählt wird, bei der eine Auswechslung des Vertragspartners nach Zuschlag stattfindet bzw. diese einer solchen Auswechslung gleichkommt (vgl. Senat, Beschl. v. 25.05.2005, VII-Verg 8/05; Beschl. v. 16.11.2005, VII-Verg 56/05). Auch wenn vergaberechtlich zulässig ist, dass der Auftragnehmer die Leistungen nicht selbst ausführt, so muss doch sichergestellt sein, dass seine inhaltlichen und materiellen Befugnisse im Hinblick auf die Leistungserbringung seinem rechtlichen Status als Vertragspartner entsprechen. Dies ist von der Antragsgegnerin beanstandungsfrei bejaht worden.

Obgleich der Gesellschaftsvertrag zwischen dem Beigeladenen und den Partnern der Projektgesellschaft der Antragsgegnerin unstreitig nicht vollständig vorgelegen hat, ist die Vergabeentscheidung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage ergangen. Die Regelungen des Vertrages, deren Inhalt mit Schriftsatz der Beigeladenen vom 1. September 2009 im Verfahren vor der Vergabekammer im Einzelnen vorgetragen worden ist, entsprechen dem Inhalt des der Antragsgegnerin im Rahmen der Verhandlungen vorgestellten Organigramms. Zudem hat die Antragsgegnerin bereits im Vergabeverfahren selbst zum Ausdruck gebracht, über die wesentlichen Vertragsbestandteile, die schließlich auch Eingang in den Vertragstext (Ziff. 8.6) gefunden haben, vollständig informiert worden zu sein. Soweit die Antragstellerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Abrede gestellt hat, dass der Inhalt des Projektgemeinschaftsvertrages der schriftsätzlichen Darstellung der Beigeladenen entspricht, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Das in dem Schriftsatz wiedergegebene Vertragswerk ist nicht nur in sich schlüssig und widerspruchsfrei, sondern auf den Inhalt der zentralen Bestimmungen wird auch in dem zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen geschlossenen Vertrag ausdrücklich Bezug genommen. Angesichts dieser auf eine zutreffende Wiedergabe der Vertragsbestimmungen hinweisenden Übereinstimmungen hätte ein substantiiertes Bestreiten vorausgesetzt, dass die Antragstellerin sich mit dem Vertragstext inhaltlich auseinandersetzt sowie konkrete Umstände darlegt, aus denen sie die unrichtige Darstellung im einzelnen bezeichneter Vertragsbestimmungen entnimmt.

Das Ergebnis der Prüfung, wonach der Beigeladene im Rahmen der als Subplaner eingesetzten Projektgemeinschaft durchgängig für das gesamte Projekt die architektonische und künstlerischen Leitung innehat und die planerische Umsetzung der Entwurfsqualität gewährleisten kann, ist mit dem Inhalt des Projektgemeinschaftsvertrages und den weiteren Abreden des Beigeladenen mit den Partnern der Projektgemeinschaft vereinbar. Die in den Gründen des Beschlusses der Vergabekammer zum Ausdruck gebrachten Bedenken, es habe eine komplette Delegation der Entscheidungsbefugnisse vom Beigeladenen auf die Projektgemeinschaft stattgefunden, so dass es diesem in der gewählten Konstruktion – im Unterschied zu einer echten Subunternehmerbeziehung – nicht möglich sei, die zur Vertragserfüllung herangezogenen Unternehmen zu beaufsichtigen und zu steuern, finden dagegen keine Grundlage in den Bestimmungen des Projektgemeinschaftsvertrages. Eine hinreichende materielle und inhaltliche Ausfüllung der Position als Vertragspartner durch den Auftragnehmer ist nicht nur dann anzunehmen, wenn zwischen diesem und dem zur Leistungserbringung eingesetzten Unternehmen ein „typisches“ Subunternehmerverhältnis besteht, sondern kann auch zu bejahen sein, wenn – wie hier – eine Projektgemeinschaft tätig werden soll. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob der Auftragnehmer seine Bestimmungs- und Einflussmöglichkeiten auf die von ihm geschuldete und nicht von ihm selbst zu erbringende Leistung dadurch sicherstellt, dass er als Besteller eines Werkvertrages mit einem Subauftragnehmer das ihm zustehende Direktionsrecht ausübt, sondern ob die konkrete Vertragsgestaltung die Einflussmöglichkeiten des Auftragnehmers in vergleichbarer Weise gewährleistet. Dieses hat die Antragsgegnerin bei der im Streitfall gewählten Vertragskonstruktion im Ergebnis mit Recht bejaht.

So folgt aus Ziff. 1.2 des Vertrages, wonach „die Projektgemeinschaft als Auftragnehmer von XXX tätig wird“, dass der Beigeladene die Projektgemeinschaft mit der Durchführung der Planungsleistungen, die wiederum den Gegenstand des von ihm mit der Antragsgegnerin geschlossenen Architektenvertrages bilden, beauftragt hat. Auch wenn diese „Beauftragung“ nicht in Form eines gesonderten, ausdrücklichen Werkvertrages vorgenommen wurde, ist hierin die für das Subunternehmerverhältnis typische Weiterbeauftragung zu sehen. Das Stufenverhältnis zwischen dem Bieter als Auftragnehmer des öffentlichen Auftraggebers und seinem Auftragnehmer ist somit auch bei der hier gewählten Vertragskonstruktion eingehalten, wobei der Unterschied zu einem „typischen“ Subunternehmerverhältnis darin besteht, dass Vertragspartner des Beigeladenen eine Projektgesellschaft ist, in der er selbst einen der drei gleichberechtigten Partner stellt. Soweit die Projektgesellschaft wiederum sowohl den Beigeladenen als auch die XXX mit Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 5 und zum Teil der Leistungsphase 9 sowie den Beigeladenen und die XXX mit Leistungen der Leistungsphasen 6 bis 8 und zum Teil der Leistungsphase 9 beauftragt hat, handelt es sich zivilrechtlich um einen Architektenvertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen, bei der sogenannten Weiterbeauftragung des Beigeladenen an die Projektgesellschaft der Sache nach um einen weiteren Werkvertrag und bei den weiteren Beauftragungen der Projektgesellschaft an deren Einzelpartner wiederum der Sache nach um Werkverträge. Bereits aus dieser Hintereinanderschaltung von Werkverträgen ergibt sich, dass dem Beigeladenen ein vertragliches Direktionsrecht zukommt. Von einer Delegation sämtlicher Entscheidungsbefugnisse kann im Hinblick auf die zivilrechtliche Gestaltung gerade nicht die Rede sein. Auch unter Berücksichtigung des Inhalts der gesellschaftsvertraglichen Regelungen ist die von der Vergabekammer angenommene vollständige Delegation der Entscheidungsbefugnisse auf die sog. Projektgemeinschaft nicht zu befürchten. Der Gesellschaftsvertrag ist vielmehr darauf ausgerichtet, dem Beigeladenen die Vorrangstellung in allen architektonischen Fragen zu sichern. Die konzeptionelle und gestalterische Herrschaft des Beigeladenen wird bereits durch den in Ziff. 1.1 beschriebenen Gesellschaftszweck, wonach „Aufgabe und Ziel der Projektgemeinschaft … die Umsetzung des Entwurfes von XXX unter Berücksichtigung von dessen Federführung in Gestaltungsfragen“ ist, anerkannt. Sie wird zudem durch die Regelungen in Ziff. 1.4, 3.1 und die Bestimmungen in den Anlagen

3.1 und 3.2 gewährleistet, in denen dem Beigeladenen die Vorrangstellung in architektonischen Gestaltungsfragen zugewiesen und durch ein fachliches Weisungsrecht bzw. die Zuerkennung der baukünstlerischen Oberleitung abgesichert wird. Angesichts dieser von den Gesellschaftspartnern gewollten Ausrichtung und Zielsetzung ist die Wertung der Antragsgegnerin, den für eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung der Arbeiten maßgeblichen Einfluss des Beigeladenen auf die Leistungserbringung zu bejahen, nicht zu beanstanden. Ihre Entscheidung, die auftragsbezogene Eignung des Beigeladenen zu bejahen und diesen mit der Durchführung der ausgeschriebenen Architektenleistungen zu beauftragen, verletzt die Antragstellerin nicht in Rechten. Demnach war die Entscheidung der Vergabekammer aufzuheben und der Nachprüfungsantrag abzulehnen.

Die Vertragsgestaltung erweckt ebenso wenig Zweifel an der Eignung, insbesondere an der Leistungsfähigkeit des Beigeladenen, die prämierte Entwurfsplanung durch die als Subplaner eingesetzte Projektgemeinschaft umzusetzen und eine einwandfreie Ausführung des Vertrages zu gewährleisten. Namentlich sind Anhaltspunkte dafür, dass sich ungeachtet der rechtlichen Absprachen, welche die Mitglieder der Projektgemeinschaft über ihre Zusammenarbeit miteinander eingegangen sind, die spätere Handhabung anders, vor allem gegenteilig in der Weise entwickeln wird, dass die beteiligten Subplaner einen beherrschenden Einfluss auf die planerische Umsetzung gewinnen können, weder in den Schriftsätzen der Verfahrensbeteiligten noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgetreten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 und Abs. 4 GWB sowie auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 50 Abs. 2 GKG.

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